Ob ein kompletter Ausfall der Heizungsanlage, fehlendes Warmwasser, Undichtigkeiten im Dach oder ein defektes Fenster – kommt es im Haus oder der Wohnung zu derartigen Problemen, ist dies für die Bewohner besonders in den kalten Monaten des Jahres überaus leidvoll.
Allerdings bestehen bei vielen Mietern Unsicherheiten darüber, wann sie eine Beauftragung eines Handwerkers auf die Rechnung ihres Vermieters vornehmen dürfen. Wann ein kompetenter Fachmann, wie etwa die Klempner aus Berlin, auf Wunsch des Mieters ausrücken dürfen, ohne, dass er dabei auf den anfallenden Kosten sitzen bleibt, erklärt der folgende Beitrag.
Beauftragung von Handwerkern über den Vermieter
Wird ein Installateur in Berlin von einem Mieter kontaktiert, um beispielsweise die Reparatur einer Gastherme vorzunehmen, handelt es sich bei dem Mieter um den Auftraggeber, von dem der Handwerker grundsätzlich das Begleichen der Rechnung verlangen kann.
Aus diesem Grund ist es stets empfehlenswert, die Hausverwaltung oder den Vermieter über das vorliegende Problem in Kenntnis zu setzen. Es ist dann eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb welcher der Mangel durch den Vermieter beseitigt werden muss. Die Entscheidung liegt dann auf Vermieterseite, ob ein Handwerker beauftragt oder das Problem in Eigenregie gelöst wird. Dieser übernimmt dann gegebenenfalls auch die Rechnung.
Möglich ist auch, dass der Mieter seinen Vermieter ausdrücklich bittet, einen Handwerker in seinem Namen beauftragen zu dürfen.
Das richtige Vorgehen in Notfällen
Handelt es sich bei dem vorliegenden Problem jedoch um einen handfesten Notfall, ist häufig keine Zeit vorhanden, um den Kontakt zu dem Vermieter zu suchen, eventuell ist dieser auch nicht zu erreichen, wie etwa an Feiertagen oder am Wochenende.
Die Lage des Mieters zeigt sich dann als sehr komplex, da es auf der einen Seite in seiner Pflicht steht, zu verhindern, dass der Schaden noch größere Ausmaße annimmt, auf der anderen Seite möchte er die Kosten dafür natürlich nicht selbst tragen. Per Gesetz werden so zwei Voraussetzungen definiert, unter denen es möglich ist, die Beauftragung eines Handwerkers beziehungsweise die Reparatur des Schaden selbst vorzunehmen und dennoch den Vermieter im Nachhinein mit den Kosten zu belasten.
Dies gilt etwa, falls sich der Vermieter hinsichtlich der Mangelbeseitigung bereits im Verzug befinden sollte. Wurde der Mangel also durch den Mieter mitgeteilt und die gesetzte Frist ist verstrichen, ohne, dass das Problem durch den Vermieter gelöst wurde, kann im Grunde selbst ein Handwerker durch den Mieter beauftragt werden. Experten im Mietrecht geben in diesem Zusammenhang jedoch den Rat, noch mindestens 24 Stunden nach Ablauf der Frist vergehen zu lassen. Daneben kommt es immer darauf an, wie schwerwiegend sich der vorliegende Mangel gestaltet.
Sollte eine Vergrößerung des Schadens drohen, wenn dieser nicht umgehend beseitigt wird, ist ebenfalls nicht zwingend eine Information an den Vermieter zu erfolgen, bevor ein Fachmann beauftragt wird. Allerdings lautet der Rat, sofern es irgendwie möglich ist, dennoch stets Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen und entsprechende Absprachen mit diesem zu treffen.
Die Notwendigkeit der Arbeiten
Der Mieter kann nämlich durchaus auch nachträgliche Probleme bekommen, wenn er rechtlich eigentlich auf der sicheren Seite steht.
Bei Eilbedürftigkeit oder Verzug muss der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Handwerkerleistung zwar erstattet, jedoch liegt nur dann ein Anspruch auf diese Kostenerstattung vor, wenn die ausgeführte Dienstleistung tatsächlich erforderlich war.
In diesem Punkt treten besonders häufig Unstimmigkeiten zwischen den involvierten Parteien auf, beispielsweise, wenn der Austausch des Boilers vorgenommen wurde, obwohl eventuell auch eine bloße Reparatur möglich gewesen wäre.