Ein Verkehrsunfall ist schnell geschehen. Nur einige Sekunden der Unaufmerksamkeit reichen aus und schon kracht es gewaltig.
Das Wichtigste ist natürlich, dass bei dem Unfall keine Menschen zu Schaden kommen. Dennoch ist ein Verkehrsunfall natürlich immer ärgerlich und mit einiger Arbeit verbunden.
Geht es um die Regulierung des Schadens, stellen sich viele Betroffenen die Frage, ob sie eigentlich selbst einen Kfz-Sachverständigen beauftragen sollten. Der folgende Artikel erklärt, in welchen Fällen nicht auf einen Gutachter verzichtet werden sollte.
In diesen Fällen ist ein Kfz-Sachverständiger einzuschalten
Besonders, wenn der Unfall ein großes Ausmaß aufweist, sollte in der Regel nicht auf die Beauftragung eines Kfz Sachverständigen verzichtet werden. Abhängig von dem Hergang des Unfalls und der jeweiligen Sachlage, steht der Geschädigte nicht unbedingt in der Pflicht, für den Unfallschaden aufzukommen.
Liegt zum Beispiel ein Unfall ohne Teilschuld vor, müssen die Gutachterkosten von der gegnerischen Kfz-Versicherung übernommen werden. Bei den sogenannten Bagatellschäden gestaltet sich die Sachlage jedoch anders. Wird bei einem solchen etwa der Kfz Gutachter in Berlin mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt, muss der Auftraggeber immer für seine Kosten selbst aufkommen – unabhängig davon, wer Schuld an dem Unfall trägt.
Zu empfehlen ist die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen daher in der Regel nur, wenn ein nennenswerter Schaden vorliegt und die eigene Kaskoversicherung beziehungsweise die gegnerische Versicherung nicht gewillt ist, den Schaden in angemessener Höhe zu regulieren.
Haben Geschädigte immer die Möglichkeit einen Gutachter zu beauftragen?
Grundsätzlich sind zwei Faktoren entscheidend, wenn es um die Bestellung eines Gutachters aufgrund eines Schadens oder Unfalls geht. Diese bestehen in einer vorliegenden Mitschuld des Geschädigten und der Schadensart.
Generell hat jedoch jede Person die Möglichkeit, die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen vorzunehmen. Die Gutachterkosten müssen bei Bagatellschäden, wie bereits erwähnt, jedoch immer selbst übernommen werden. Liegt an dem Unfall eine Teilschuld des Geschädigten vor, müssen auch die Gutachterkosten von ihm anteilig gezahlt werden.
Wichtig: Neutralen Sachverständigen wählen
Wird nach einem Schadensfall ein Gutachter hinzugezogen, steht oft viel Geld auf dem Spiel. Für Fahrzeughalter ist es daher wichtig, dass sich der Sachverständige absolut neutral verhält.
Stellt somit die Kfz-Versicherung den Gutachter, sollte sichergestellt werden, dass sich der Sachverständige tatsächlich als neutral zeigt und kein Anstellungsverhältnis bei dem Autoversicherer vorliegt. Sollte dies der Fall sein, könnte es für den Geschädigten sinnvoller sein, ein eigenes Gutachten durch einen freien Sachverständigen erstellen zu lassen. Bei Haftpflichtschäden besteht für den Geschädigten immer ein Recht darauf.
Geht es um die anschließende Schadenregulierung, profitiert der Versicherte oft von der Neutralität. Eine besonders große Rolle spielt dies, wenn der Unfall ein Gerichtsverfahren nach sich zieht.
Die Kosten für den freien Sachverständigen müssen von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn ein Bagatellschaden vorliegt. Der Versicherte muss sich an den Kosten ausschließlich beteiligen, wenn ihm am Unfall eine Teilschuld nachgewiesen werden kann.
Sachverständigen beauftragen: Darauf ist grundsätzlich zu achten
Versicherungsnehmer sollten also grundsätzlich einige Punkte beachten, wenn es um die Beauftragung eines Gutachters geht. Insbesondere, wenn ein Abfindungsvergleich im Raum steht, sollte bedacht vorgegangen werden, auch wenn die Vergleichssumme im ersten Moment bereits sehr hoch wirkt.
Beauftragt werden sollte möglichst zudem nur ein Gutachter, der einem BSVK, also einem offiziellen Berufsverband angehört. Wird ein guter Sachverständiger gefunden, hilft dieser dem Geschädigten oft zu seinem Recht zu kommen.