Keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können ist für
viele eine der schlimmsten Vorstellungen im Leben. Mit einer Vorsorgevollmacht
kann man für diesen Notfall vorsorgen und eine Vertrauensperson beauftragen, im
eigenen Namen Dinge zu regeln.
Der Bevollmächtigte gilt als rechtlicher Stellvertreter in allen Lebenslagen.
Er kann für den Vollmachtgeber handeln, verhandeln und Verträge schließen. Der
Umfang der Vollmacht kann dabei individuell festgelegt werden. So kann sie auf
verschiedene Lebensbereiche begrenzt sein oder allumfänglich wirken.
Finanzielle Angelegenheiten, Kündigungen, der Einzug in ein Pflegeheim oder der
Abschluss von Verträgen sind mögliche Inhalte der Vorsorgevollmacht. Auch den gesundheitlichen
Bereich kann man mit dieser Vollmacht abdecken. Hierbei ist besonders auf die
Formulierung zu achten, damit die Vollmacht im Ernstfall wirksam ist. Auch
wichtige persönliche Wünsche können in der hier festgehalten werden.
Im Falle einer Notsituation sind Familienangehörige oder Vertrauenspersonen
nicht automatisch zur Vertretung berechtigt. Im Ernstfall dürfen sie nur
Entscheidungen treffen, wenn ein Beschluss der rechtlichen Betreuung vorliegt.
Liegt keine Vollmacht vor, dann bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen
Betreuer. Dieser muss nicht zwingend ein Familienmitglied sein. Es kann auch
eine fremde Person bestellt werden, die die eigenen Wünsche nicht kennt und
diese somit nicht erfüllen kann. Nur mit einer Vorsorgevollmacht
ist sichergestellt, dass eigene Wünsche und Interessen gewahrt werden.
Eine Beglaubigung der Vollmacht vom Notar ist juristisch nur erforderlich, wenn
der Bevollmächtigte auch Darlehen aufnehmen oder Grundstücke kaufen soll.
Anderenfalls reicht die schriftliche Form. Die Vollmacht muss unterschrieben
sein und mit einem Datum versehen werden. Durch eine notarielle Beglaubigung
erhöht sich allerdings ihre Wirksamkeit. Die Vollmacht muss konkret formuliert
sein, um vor Gericht standhalten zu können.
Der Bevollmächtigte sollte in einem Vertrauensverhältnis zum Vollmachtgeber
stehen und in der Lage sein, seine Interessen zu vertreten. Er sollte zudem
über die Vollmacht und die sich daraus ergebenen Aufgaben informiert werden.
Die Vollmacht kann jederzeit wieder entzogen werden. Auch Veränderungen des
Umfangs sind jederzeit möglich.